Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Handel

1. Abschluss

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Abschlüsse und Vereinbarungen. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass sie von uns schriftlich besonders bestätigt worden sind. Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Beginn der Ausführung von Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
Unsere Angebote sind - soweit auf ihnen nichts anderes vermerkt ist - unverbindlich.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich der Kosten für Transport und Verpackung. Es gelten die Preise im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gemäss unserer jeweils letzten gültigen Preisliste.
Für Aufträge unter € 50,- netto erheben wir € 8,- Mindermengenzuschlag.

3. Zahlungsbedingungen

Falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, hat die Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne irgendwelche Abzüge zu erfolgen. Diskontfähige Akzepte nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Akzepte oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zeitüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäss den jeweiligen Banksätzen - für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - fällig.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung gelieferter Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen.

Bei Neukunden liefern wir nur gegen Vorkasse oder Nachnahme.
Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluss ab der Käufer das Kursrisiko.

b) Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Versendung als eingehalten, es sei denn, dass der Versand, ohne unser Verschulden, unmöglich ist.

c) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.

5. Lieferungsbehinderung

Ereignisse höhere Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z.B. Feuer, Maschinenschaden, Mangel an Rohmaterial, Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Lieferern eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

6. Gefahrenübergang

Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Firmensitzes, geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - in jedem Falle, z.B. auch bei fob- oder cif-Geschäften, auf den Käufer über. Im übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms maßgebend.
Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und, als ab Werk geliefert, zu berechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware, zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.

d) Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, verkaufen oder veräußern. Er ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung gemäss Absatz c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderung um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung unserer Vorbehaltsware sowie der uns nach Absatz c) zustehenden Forderungen oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

c) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiter veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Vereinbarung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

8. Mängelhaftung

Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben: Sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge.

Bei Beanstandungen, die wir als berechtigt anerkennen, werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern oder dem Käufer eine angemessene Gutschrift leisten. Sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Wir haften auch nicht dafür, dass die Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Das gilt auch, wenn wir Ware dem Kunden für einen bestimmten Verwendungszweck vorgeschlagen haben. Unsere Beratungen erfolgen in jedem Falle nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit für uns.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist das Amtsgericht bzw. Landgericht unseres Firmensitzes und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.

10. Sonstiges

a) Anwendung Deutschen Rechts: In jedem Falle gilt für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, unter Ausschluss ausländischen Rechts, nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

b) Schutzrechte: Bei Lieferungen für den Export in Gebiete außerhalb Deutschlands übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert waren.

c) Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen in vollem Umfang wirksam.